Der am 13. Februar 1979 in München gegründete Verein führt den Namen: 1. Eishockey-Fan-Club München e. V.
Die offizielle Abkürzung lautet: 1. EFC München e. V.
Der 1. EFC München e. V. ist unter der Register-Nr. 12010 in das Vereinsregister seines Sitzes (vergl. §2 Abs. 1) eingetragen.
§ 2: Sitz des 1. EFC München e. V. und Gerichtsstand
Der 1. EFC München e. V. hat seinen Sitz in München.
Gerichtsstand des 1. EFC München e. V. ist der Ort seines Sitzes.
Das Geschäftsjahr des 1. EFC München e. V. beginnt am 01.04. eines jeden laufenden Kalenderjahres und endet am 31. 03. des darauf folgenden Kalenderjahres.
§ 3: Zweck und Aufgaben des 1. EFC München e. V.
Der 1. EFC München e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, d. h. das Betreiben von regelmäßigem Eishockey während der Wintersaison und während der Sommersaison sog. Inline-Hockeyund Fußball. Der Verein fördert somit sportliche Übungen und Leistungen.
Es darf kein Mitglied des Vereins oder eine andere Person über Vereinsaufwendungen, welche den Zwecken des 1. EFC München e. V. fremd sind (oder durch Vergütungen) wirtschaftlich begünstigt werden.
Die Auslagen, die in der Ausübung des Fan-Clubs entstehen, können nur gegen Belege zurückerstattet werden, jeder Beleg muss von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein. Wird der Beleg von einem Vorstandsmitglied vorgelegt, ist die Gegenzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Zu den Aufgaben des 1. EFC München e. V. gehören:
Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Möglichst enge Zusammenarbeit mit Münchner Eishockeyvereinen.
Betreibung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Förderung der Kontakte zu den Massenmedien
Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Pflege einer möglichst engen Zusammenarbeit mit Münchener Eishockeyvereinen und überregionalen Eishockeyvereinen, d.h. insbesondere durch die Organisation von Freundschaftsspielen und Teilnahme an Eishockeyturnieren.
Der 1. EFC München e. V. setzt sich, die Aufgabe, die Nachwuchsarbeit im Münchner Eishockeysport zu fördern und zu unterstützen.
Entsprechend dem vorgenannten Zweck und den vorgenannten Aufgaben des 1. EFC München e. V. ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jegliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft und Dauer
Ordentliches Mitglied des 1. EFC München e. V. kann jede natürliche Person werden. Sind oder werden Minderjährige Vereinsmitglieder, so sind von Vereinsseite die jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt in jedem Fall das laufende Geschäftsjahr.
Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit bis zum 15.03. des laufenden Geschäftsjahres möglich. Sie muss schriftlich per Einschreiben bei einer Person des Vorstandes eingereicht werden. Die Kündigung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres ist jedoch zu entrichten und wird nicht zurückbezahlt.
Die Aufnahme neuer Mitglieder beim 1. EFC München e. V. erfolgt durch die Vorstandschaft.
Mit dem Aufnahmegesuch sind persönliche Daten anzugeben.
Die Mitgliedschaft beim 1. Eishockey-Fan-Club München e. V. wird rechtsgültig, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
§ 5: Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem 1. EFC München e. V.
Ein Austritt aus dem 1. EFC München e. V. ist wie in § 4 Abs. 3 geregelt möglich.
Ein Mitglied kann vom Vorstand des 1. EFC München e. V. ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen Zahlungsrückstandes eines Jahresbeitrages trotz
erster Mahnung nachdem 31.05. eines Jahres,
zweiter Mahnung nach dem 30.06. eines Jahres,
wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des 1. EFC München e. V.,
wegen groben unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhafter Handlungen.
Dem betroffenen Mitglied ist der vorgesehene Vereinsausschluss unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieses Mitglied kann innerhalb einer Frist, von 4 Wochen eine Anhörung durch den Vorstand verlangen (Ausschlussfrist). Der Bescheid über den Ausschluss ist dem betreffenden Fan-Club-Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
§ 6: Maßregelungen
Gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
schriftlicher Verweis
Ausschluss aus dem 1. EFC München e. V.
§ 7: Beiträge
Der Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 2 und Abs. 6) festgelegt.
Jedes Mitglied bezahlt den in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an den 1. EFC München e. V.. Neu eintretenden Mitgliedern wird der Beitrag ab Eintrittsdatum bis Ende des Geschäftsjahres berechnet.
Mitglieder erhalten aus diesen Beiträgen keine Gewinnanteile.
§ 8: Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die bis zur Jahreshauptversammlung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem 1 . EFC München e. V. nachgekommen sind. Mitglieder, gegen die zum Zeitpunkt der Abstimmung ein Ausschlussverfahren läuft (§ 5 Abs. 3 der Satzung) sind noch stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Wählbar sind alle Mitglieder des 1. EFC München e. V.
§ 9: Organe des 1 . EFC München e. V.
Organe des 1. EFC München e. V. sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10: Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
Oberstes Organ des 1. EFC München e. V. ist die Jahreshauptversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Monat statt. Termin der Jahreshauptversammlung ist der 1. Donnerstag im April jeden Jahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von 31 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen; wenn es
die Vorstandschaft beschließt,
Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin muss eine 31-tägige Frist liegen.
Mit der Einberufung einer Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht/Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungsanträge
Neuwahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Wahl zweier Ersatzkandidaten für den Vorstand
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, dem 1. EFC München e. V. angehörenden Mitglieder, beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
Satzungsänderungsanträge müssen bis spätestens 42 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des 1. EFC München eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen: 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit, Sportwart. 1. und 2. Vorsitzender sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis des Vorstandes darf der 2. Vorsitzende Vertretungsmacht nur bei Verhinderung das 1. Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand leitet den 1. EFC München e. V. und dessen Versammlungen.
Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Interesse des 1. EFC München e. V. es erfordert oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Kommt bei Abstimmungen des Vorstandes eine Stimmengleichheit zustande, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand einen der zwei gewählten Ersatzkandidaten (vgl. § 10 Abs. 5f), der die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum nächsten Wahltermin weiterführt. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine formale Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese formale Satzungsänderung zu beschließen, sofern der Sinn des betreffenden Paragrafen nicht beeinträchtigt wird.
§ 12: Protokollierung der Beschlüsse und Sitzungen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Exemplar ist dem 1. Vorsitzenden zu übereignen. Es kann jederzeit von jedem einzelnen Mitglied eingesehen werden.
Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind die Mitglieder in den monatlichen Versammlungen zu unterrichten.
§ 13: Wahlen und Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder, Ersatzkandidaten und Kassenprüfer werden für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist oder ein Ersatzmitglied nach § 10 Abs. 5f bis zur nächsten Wahl kommissarisch eingesetzt worden ist. Wiederwahlen sind zulässig.
§ 14: Kassenprüfung
Die Kasse des 1. EFC München e. V. wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft (vgl. § 10 Abs. 5e). Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder mit einem Vorstandsmitglied verwandt sein. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse dann die Entlastung des Vorstandes. Jedes dem 1. EFC München e. V. angehörende Mitglied hat das Recht, in die Buch- und Kassenführung Einsicht zu nehmen.
§ 15: Auflösung des 1. EFC München e. V.
Die Auflösung des 1. EFC München e. V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der eine Punkt "Auflösung des 1. EFC München e. V." stehen. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
von mindestens Dreiviertel der dem 1. EFC München e. V. angehörenden Mitgliedern gefordert wird oder
wenn sie vom Vorstand des 1. EFC München e. V. mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der dem 1. EFC München e. V. angehörenden Mitglieder anwesend ist.
Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss eine neue Versammlung innerhalb von 31 Tagen, frühestens jedoch 14 Tage nach diesem Termin, einberufen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder endgültig beschlussfähig.
Abstimmung zur Auflösung, des 1. EFC München e. V. darf
nur schriftlich erfolgen,
der Stimmzettel muss die Worte "für die Auflösung" oder "für die Nichtauflösung" enthalten.
Stimmzettel anderen Wortlautes sind als ungültig zu werten.
Stimmenthaltungen sind bei dieser Abstimmung nicht zulässig.
Bei Auflösung des 1.EFC München e.V oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene vereinsvermögen an die Nachwuchsabteilung des EHC München e.V. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung des Vereins zwei Liquidatoren zu bestellen, welche die ordnungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens überwachen und alle schwebenden Geschäfte des Verein zu Ende führen.